Satzung - Segelclub Schloßbucht Schwerin e.V.

53°37'N  11°25'E
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Satzung

1. Name, Zweck und Sitz

§ 1
Der Verein führt den Namen “Segelclub Schloßbucht Schwerin e.V.”, abgekürzt “SCS Schwerin”. Sitz des Vereins ist Schwerin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin unter Nr. 9 eingetragen. Er führt einen dreieckigen Vereins- und Regattastander, der auf blauem Grund ein weißes Segel über einer weißen Welle zeigt.

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung und planmäßige Pflege des Segelsports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Diesem Zweck dienen u.a.:       
Nachwuchsförderung durch eine Jugendabteilung,
Ausbildungs- und Übungsfahrten auf Binnengewässern und auf See, fachliche Vorträge und Unterweisungen,
Teilnahme an Regatten und gemeinsame Nutzung von Geräten und Hilfsmitteln auf See,
Pflege eines kameradschaftlichen Clublebens.

Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ordnungen beschließen, ändern oder aufheben.

2. Mitgliedschaft

§ 3
Der Verein führt als Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Außerordentliche Mitglieder
3. Jugendmitglieder
4. Ehrenmitglieder
5. Fördermitglieder
6. Ruhende Mitglieder

§ 4
Über den Aufnahmeantrag als Jugendmitglied, außerordentliches und ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages als außerordentliches und ordentliches Mitglied kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
Die außerordentliche Mitgliedschaft ist als Probezeit anzusehen.

Die ordentliche Mitgliedschaft kann erwerben, wer mindestens ein Jahr dem Verein als außerordentliches Mitglied angehört hat. Über den formlosen Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand.

Nur ordentliche Mitglieder besitzen auf allen Mitgliederversammlungen Stimmrecht. Neu aufgenommene ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht ab der der Aufnahme folgenden Mitgliederversammlung.
Neu aufgenommene Mitglieder sind auf der der Aufnahme folgenden Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern vorzustellen.

Jugendmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Jugendmitglied automatisch außerordentliches Mitglied, die Zeit der Mitgliedschaft als Jugendlicher wird auf die Zeit der außerordentlichen Mitgliedschaft angerechnet.  

Die Ehrenmitgliedschaft verleiht der Verein nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung als besondere Auszeichnung. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Beitrag wird von ihnen nicht gefordert.

Fördermitglied kann auf schriftlichen Antrag und mit Zustimmung des Vorstandes, jede volljährige Person werden, die die Interessen des Vereins fördert, nicht aber am aktiven Vereinsleben teilnehmen will.

Jedes ordentliche Mitglied kann auf schriftlichen Antrag und mit Zustimmung des Vorstandes, eine ruhende Mitgliedschaft beantragen. Bei ruhender Mitgliedschaft ist eine aktive Teilnahme am Vereinsleben ausgeschlossen, Missbrauch führt zum Ausschluss aus dem Verein. Ein ruhendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Liegeplatz und muss keine Arbeitsstunden leisten.

§ 5
Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein ist dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende schriftlich mitzuteilen. Er wird vom Vorstand schriftlich bestätigt.

Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung gröblich und vorsätzlich verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt wurde. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang des Vorstandsbeschlusses die nächste Mitgliederversammlung anrufen.

Die Kündigung der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes kann es selbst oder der Vorstand aussprechen, ohne dass sie der Annahme oder Begründung bedarf.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.
Mit Ämtern betraute Mitglieder haben vor dem Austritt der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

3. Pflichten der Mitglieder

§ 6
Mit der Mitgliedschaft sind folgende Pflichten verbunden:
1. Pünktliche Erledigung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein
2. Teilnahme an den für offiziell erklärten Vereinsveranstaltungen
3. Mitwirkung an Arbeiten zur Erhaltung und Instandsetzung von Vereinsobjekten.
4. Finanzen

§ 7
Die finanziellen Mittel zur Durchführung des Vereinsbetriebes sind durch die Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen aufzubringen.

Umlagen können bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins erhoben werden, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln gedeckt werden kann. Über die Erhebung von Umlagen und deren Höhe entscheidet eine Mitgliederversammlung.
Beiträge sind jährlich im Voraus innerhalb des 1. Quartals eines jeden Jahres zu entrichten. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Hiervon ausgenommen sind Auslagenersatz oder die Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) des Vorstandes.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Organe des Vereins

§ 8
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ältestenrat
6. Mitgliederversammlung

§ 9
Als Mitgliederversammlungen sind abzuhalten:
1. die Jahreshauptversammlung alljährlich einmal im ersten Tertial
2. ordentliche Mitgliederversammlungen
3. außerordentliche Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.

§ 10
Der Jahreshauptversammlung ist vorbehalten:
1. Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Zur Durchführung bedürfen sie der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
3. Jahresabschluss
Hierin müssen Vermögen und Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Erträge aufgeführt und in ausreichendem Maße gegliedert und erläutert sein.
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Genehmigung des Haushaltsplanes

§ 11
Mindestens zweimal im Jahr sind - einschließlich der Jahreshauptversammlung -  ordentliche Mitgliederversammlungen durchzuführen.

Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zur Mitgliederversammlung bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
Anträge zur Satzungsänderung müssen 6 Wochen vorher vorliegen.

Zur Regelung dringender Vereinsangelegenheiten kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Sie sind einzuberufen, wenn sie vom Vorstand, oder von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich per Post, Kurier, Fax, E-Mail oder ein sonstiges Medium einzuladen.

Die Ladungsfrist zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt drei Wochen und zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen eine Woche.

§ 12
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsmäßig einberufen ist und mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die §§ 5, 10 und 18 nichts anderes vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mindestens einem Mitglied beantragt wird.
Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind im Versammlungsprotokoll wörtlich niederzuschreiben. Das Protokoll wird den Mitgliedern als Ergebnisniederschrift übermittelt.
Der Versammlungsbericht ist von dem Protokollführer zu unterschreiben und von dem Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Alle Versammlungsberichte werden beim Schriftführer aufbewahrt.

7. Vorstand

§ 13
Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt.
Der Vorstand besteht aus dem:
a. 1. Vorsitzenden
b. 2. Vorsitzenden
c. Kassenwart
d. Schriftführer
e. Jugendwart
f. Regattawart
g. Hafenwart
h. Veranstaltungswart

Alle Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähig und ordentliche Mitglieder sein.
Der Vorstand kann weitere Mitglieder zur Mitarbeit hinzuziehen.
Wahlen zum Vorstand finden auf nach § 11 einberufenen Mitgliederversammlungen statt.
Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Im ersten Jahr werden gewählt:
1.Vorsitzender
Kassenwart
Hafenwart
Jugendwart

Im zweiten Jahr werden gewählt:
2.Vorsitzender
Schriftführer
Regattawart
Veranstaltungswart

Die Wahl wird für jedes Amt getrennt durchgeführt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus, kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.
Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem
Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

§ 14
a) Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei mindestens ein Vorsitzender mitwirken muss.
b) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15
Der Vorstand wird zu Sitzungen vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter ein Vorsitzender, anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

Urkunden, welche den Verein verpflichten sollen, sind in der Weise zu vollziehen, dass unter die Worte SCS - Segelclub Schloßbucht Schwerin e.V. die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden gesetzt wird und ein weiteres Vorstandsmitglied gegenzeichnet.
Der vereinseigene Stempelaufdruck ist anzubringen.

8. Kassenprüfer

§ 16
Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar so, dass sich ihre Amtszeit jeweils um ein Jahr überschneidet. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die wirtschaftliche Führung des Vereins laufend zu überwachen und der Jahreshauptversammlung zu berichten. Unstimmigkeiten sind dem Vorstand anzuzeigen.

9. Sonstige Bestimmungen

§ 17
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17a Datenschutzklausel

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zweckes des Vereines personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereines zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung bzw. Löschung seiner Daten.


10. Auflösung des Vereins

§ 18
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.
Die betreffende Versammlung muss wie eine Jahreshauptversammlung unter Angabe des Grundes mit dreiwöchiger Frist einberufen werden.
Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist mitzuteilen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die im § 2 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist zunächst zur Deckung bestehender Verpflichtungen zu verwenden.
Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 19
Diese Satzung ist auf der Jahreshauptversammlung in Schwerin am 25.02.1994 beschlossen worden und trat mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sie wurde zuletzt am 20. März 2015 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung geändert.

Der Vorstand ist ermächtigt, auf Verlangen des Amtsgerichtes erforderliche Satzungsänderungen vorzunehmen.


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